Willkommen bei zuerich transporte, Ihrer zuverlässigen Umzugsfirma aus der Schweiz. Seit unserer Gründung steht bei uns eines im Mittelpunkt: ein stressfreier, effizienter und professioneller Umzug – mit einem Lächeln.
Art. 1 Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Lagerbedingungen (ALB) gelten für alle Verträge über die Lagerung von Gütern zwischen zuerichtransporte.ch (nachfolgend „Lagerhalter“) und dem Auftraggeber, sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Art. 2 Tätigkeitsbereich Der Lagerhalter übernimmt Lagerung, Verwaltung sowie Ein- und Auslagerung von Mobiliar, Hausrat und anderen Gütern nach Anweisung des Auftraggebers. Alle Leistungen erfolgen gegen vereinbarte Entgelte.
Art. 3 Auftragserteilung Alle Lageraufträge sind schriftlich zu erteilen und müssen detaillierte Angaben über Art, Menge, Beschaffenheit der Güter sowie etwaige besondere Anforderungen (z.B. Temperatur, Feuchtigkeit, Gefahrengut) enthalten. Folgende Güter sind grundsätzlich von der Lagerung ausgeschlossen: feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe, illegale Güter, Tiere, Bargeld, Wertpapiere, verderbliche Waren sowie andere Güter, die Umgebung oder Personen gefährden könnten. Die Annahme solcher Güter erfolgt nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung.
Art. 4 Annahme und Eingangsprüfung Einlagerungen sind mindestens 24 Stunden vorher anzumelden. Der Lagerhalter erstellt bei Übernahme einen Lagerschein, der Art und Menge des Lagerguts bestätigt und von beiden Parteien unterschrieben wird. Der Lagerhalter prüft das Lagergut bei Übernahme auf äußere Schäden, haftet jedoch nicht für versteckte Schäden, es sei denn, das Einpacken erfolgte durch ihn selbst.
Art. 5 Haftung des Lagerhalters Smilemovers.ch verpflichtet sich zu einer sorgfältigen Aufbewahrung in geeigneten Lagerräumen (bei Raumtemperatur und unkontrollierter Luftfeuchtigkeit), sofern nicht ausdrücklich andere Bedingungen vereinbart sind. Schäden durch höhere Gewalt, Temperaturschwankungen, Feuchtigkeit, Ungeziefer oder natürliche Verschlechterung sind von der Haftung ausgeschlossen. Die Haftung ist auf den Handelswert, maximal jedoch auf CHF 500.– pro m³ und insgesamt CHF 25’000.– pro Schadensfall begrenzt.
Art. 6 Haftung des Auftraggebers Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die durch sein Lagergut entstehen könnten.
Art. 7 Versicherung Eine Versicherung gegen Feuer-, Wasser- und Einbruchdiebstahl erfolgt nur auf ausdrücklichen schriftlichen Auftrag. Der Lagerhalter darf, sofern nicht anders vereinbart, eigenständig eine Versicherung abschließen und den Auftraggeber entsprechend informieren. Die Versicherungskosten werden separat verrechnet.
Art. 8 Lagergebühren und Zahlungsbedingungen Lagergebühren sind monatlich zu entrichten und sofort nach Rechnungsstellung fällig. Zusätzliche Leistungen werden separat berechnet.
Art. 9 Domiziländerung des Auftraggebers Domiziländerungen sind dem Lagerhalter unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt die zuletzt bekannte Adresse.
Art. 10 Retentionsrecht und freihändiger Verkauf Der Lagerhalter hat ein Retentionsrecht am Lagergut für alle offenen Forderungen. Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung ist der Lagerhalter berechtigt, das Lagergut freihändig zu verkaufen oder zu entsorgen. Über den Erlös hinausgehende Kosten trägt der Auftraggeber.
Art. 11 Übertragung des Lagerscheins Übertragungen des Eigentums am Lagergut erfordern die Ausstellung eines neuen, beidseitig unterschriebenen Lagerscheins. Der Lagerhalter kann zuvor die Begleichung offener Forderungen verlangen.
Art. 12 Besichtigung des Lagergutes Die Besichtigung ist nach vorheriger Anmeldung (24 Stunden im Voraus) möglich. Der Auftraggeber trägt die entstehenden Kosten.
Art. 13 Kündigung Verträge auf unbestimmte Dauer können vom Auftraggeber mit einer Frist von 48 Stunden und vom Lagerhalter mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden. Bei wichtigem Grund (Schädigung der Umwelt, Zahlungsrückstand) ist eine fristlose Kündigung möglich.
Art. 14 Auslagerung Bei Vorlage des Lagerscheins wird das Lagergut ausgelagert, nachdem alle Forderungen beglichen wurden. Teilauslagerungen sind kostenpflichtig möglich.
Art. 15 Mängelrüge Mängel oder Schäden sind unmittelbar bei der Auslagerung zu melden. Ohne rechtzeitige Meldung entfallen Schadenersatzansprüche.
Art. 16 Verkauf von Lagergut Bei Verkaufsaufträgen kann der Lagerhalter die Güter präsentieren und frei verkaufen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Der Lagerhalter erhält 10 % Kommission auf den Bruttoerlös zuzüglich entstandener Auslagen.
Art. 17 Gerichtsstand und anwendbares Recht Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz von Smilemovers.ch. Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht.